Allgemeine Bedingungen

Premium & Standard Bedingungen

 

PREMIUM BEDINGUNGEN

Die Vereinbarung kann vom Aussteller bis zum Tag des Beginns der A@W gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung bleibt der Aussteller jedoch zur Zahlung der vollen Teilnahmegebühr verpflichtet.

Abweichend von Artikel 13:b) erhalten Aussteller, für die die Premiumbedingungen gelten, einen Gutschein in Höhe dieser vollen Teilnahmegbühr, sofern die Kündigung mindestens sechs Wochen vor dem ersten Messetag erfolgt. Bei Kündigungen ab der sechsten Woche vor dem ersten Messetag erhält der Aussteller keinen Gutschein.

Die Anmeldegebühr für die Premiumbedingungen beträgt 10 % der Teilnahmegebühr für die A@W.

Alle Gutscheine sind ab dem Datum der Kündigung zwei Jahre lang gültig.

Ein Gutschein kann für alle A@W-Produkte verwendet werden, die von A@W oder allgemein vom Veranstalter angeboten werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Teilnahmegebühr für eine nächste Ausgabe der A@W, Newsletter-Artikel, Dienstleistungen und Sponsoring-Pakete.

STANDARD BEDINGUNGEN

Die Vereinbarung kann vom Aussteller gegen Zahlung von 40% des gesamten Teilnahmepreises gekündigt werden, wenn die Kündigung bis zu 3 Monate vor dem ersten Tag der Messetag (die physisch oder digital stattfinden kann) erfolgt, gegen Zahlung von 70% des gesamten Teilnahmepreises, wenn die Kündigung bis zu 6 Wochen vor dem ersten Tag der Messe (die physisch oder digital stattfinden kann) erfolgt, oder gegen Zahlung von 100% des gesamten Teilnahmepreises, wenn die Kündigung weniger als 6 Wochen vor dem ersten Tag der Messe (die physisch oder digital stattfinden kann) erfolgt.

 

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR KUNDEN ARCHITECT@WORK

 

XPO GROUP UND TOCHTERGESELLSCHAFTEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden, die an Messen und Veranstaltungen teilnehmen, die von oder in Zusammenarbeit mit der BV XPO GROUP oder einer ihrer Tochtergesellschaften (im Folgenden „Aussteller“ genannt) organisiert werden und/oder andere, von BV XPO GROUP oder einer ihrer Tochtergesellschaften angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen will.

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

I.                  Allgemeines

Art. 1.           Gegenstand
Art. 2.           Vereinbarung zwischen dem Dienstleister und dem Kunden
Art. 3.           Abschluss der Vereinbarung
Art. 4.           Anpassung/Änderung der Vereinbarung
Art. 5.           Genehmigung der Aussteller und ihrer Produkte
                    – Auswahlkriterien
Art. 6.           Vorbehalte bezüglich der Standzuweisung für Aussteller

II.                 Ausführung der Vereinbarung

                    Art. 7.           Preis

                    Art. 8.           Zahlung

Art. 9.           Zahlungsbedingungen

                    Art. 10.         Zahlungen von oder an ausländische Kunden

                    Art. 11.         Auflösende Bedingung

                    Art. 12.         Übertragung von Rechten

                    Art. 13.         a) Kündigung durch den Kunden

                                       b) Absage oder Verschiebung der Veranstaltung

III.                Messegebäude

                    Art. 14.         Technische Anschlüsse

                    Art. 15.         Parkplatz

                    Art. 16.         Stand: Einrichtung, Aufbau und Abbau

IV.               Produkte der Aussteller

                    Art. 17.         Produkte

Art. 18.         Diverse Verbote

                    Art. 19.         Abfall und Verpackungsmaterial

V.                Dienstleistungen für Aussteller

Art. 20.         Angebot von Dienstleistungen

                    Art. 21.         Bestellung von Dienstleistungen

                    Art. 22.         Obligatorische Dienstleistungen

VI.               Besondere Bestimmungen für bestimmte Dienstleistungen

                    A. Ergänzung zu den obligatorischen Dienstleistungen

                    Art. 23.         Informationen zu und Werbung im Katalog              

                    B. Ergänzung zu den optionalen Dienstleistungen

                    Art. 24.         Anschluss von Elektrizität, Wasser, Gas und Druckluft

                    Art. 25.         Werbematerial

                    Art. 26.         Einladungen / Tickets      

VII.              Dienstleistungspaket für Kunden

                    Art. 27.         Anzeigen

VIII.             Besucher

                    Art. 28.         Fachveranstaltungen

                    Art. 29.         Recht zur Ablehnung

IX.               Rechtsvorschriften, Kontrolle, Überwachung, Aufsicht          

Art. 30.         Allgemein

                    Art. 31.         Steuerliche Regelungen

                    Art. 32.         Sicherheitsvorschriften

                    Art. 33.         Kontrollaufsicht

                    Art. 34.         Überwachung

                    Art. 35.         Verarbeitung personenbezogene Daten

X.                Haftung und Versicherung für Aussteller

                    Art. 36.         Verantwortung

                    Art. 37.         Haftungsfreistellung

                    Art. 38.         Schadensfall

                    Art. 39.         Versicherung

XI.               Höhere Gewalt

                    Art. 40.         Höhere Gewalt seitens des Veranstalters

                    Art. 41:         Höhere Gewalt seitens des Kunden

                    Art. 42.         Strom, Nutzanschlüsse und andere Dienste

                    Art. 43.         Unvorhergesehene Umstände

                    Art. 44.         Unvorhergesehene Kosten

XII.              Einhaltung der Vereinbarung

                    Art. 45.         Abweichungen

XIII.             Schlussbestimmungen

                    Art. 46.         Zustellungsadresse

                    Art. 47.         Geltendes Recht - Gerichtsstand

 

I. ALLGEMEINES

 

Artikel 1: Gegenstand

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung („besloten vennootschap“) XPO GROUP, abgekürzt „BV XPO GROUP“, mit Sitz in Kortrijk (Belgien), Doorniksesteenweg 216, sowie ihre Tochtergesellschaften und bestimmte von ihr anerkannte Veranstalter, denen sie ihre Ausstellungsflächen und/oder -räume zur Verfügung stellt, beide im Folgenden als „Veranstalter“ oder „Dienstleister“ bezeichnet, organisieren regelmäßig verschiedene Veranstaltungen und Messen im weitesten Sinne des Wortes, die sowohl physisch als auch digital/virtuell abgehalten werden oder eine Kombination aus beidem sein können.

Jede Person, die die vorgenannten Leistungen des Dienstleisters in Anspruch nimmt, wird im Folgenden als „Kunde“ bezeichnet.

Kunden, die an einer Messe oder Veranstaltung teilnehmen, werden im Folgenden als „Aussteller“ bezeichnet, mit der Maßgabe, dass mit dem Begriff „Kunde“ sowohl Kunden-Aussteller als auch die sonstigen Kunden der BV XPO GROUP (u.a. von ihr anerkannte Inserenten und Veranstalter) und ihrer Tochtergesellschaften gemeint sind, sofern nicht anders angegeben.

Den Ausstellern gegenüber, tritt BV XPO GROUP nicht als Vermieter von Gebäuden auf, sondern als Ausführer von Initiativen, die von ihr oder von externen anerkannten Veranstaltern in ihren Ausstellungsflächen und/oder -räumen organisiert werden.

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Dienstleister und den Kunden.

 

Artikel 2: Vereinbarung zwischen dem Dienstleister und dem Kunden

Der Dienstleister schließt mit dem Kunden eine Vereinbarung über den Bezug von Dienstleistungen, nachstehend „die Vereinbarung“. Dazu gehört insbesondere für Aussteller unter anderem die Bereitstellung eines Stands und des dazugehörigen Dienstleistungspakets; dieses Paket kann sich sowohl auf den physischen als auch den digitalen Teil der betreffenden Veranstaltung beziehen.

Diese Vereinbarung wird durch folgende Dokumente geregelt, die Bestandteil der vertraglichen Beziehungen zwischen den beiden Parteien sind:

1.                 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

2.                 Die in der digitalen Anmeldung und in der Bestätigungsmail des Dienstleisters genannten Bedingungen, falls zutreffend
Diese Bedingungen gelten speziell für die betreffende Veranstaltung oder Messe.

3.                 Bestellung von Dienstleistungen, falls zutreffend
Sie enthält die Liste der obligatorischen und optionalen Dienstleistungen, die den Kunden zur Verfügung gestellt werden, mit den spezifischen Durchführungsmodalitäten und einem Webshop, in dem die Preise aufgeführt sind.

4.                 Separate Vereinbarung, falls zutreffend
Diese enthält die besonderen Vereinbarungen zwischen dem Dienstleister und dem Kunden im Zusammenhang mit bestimmten Dienstleistungen.

 

Artikel 3: Abschluss der Vereinbarung

Die Vereinbarung kommt zustande, wenn der Veranstalter dem Aussteller eine Bestätigungsmail „Bestätigung Ihrer Teilnahme“ schickt, gegebenenfalls unter Angabe der zugeteilten Standnummer und eventueller besonderer Bedingungen oder Abweichungen. Das Datum der Bestätigungsmail gilt als Datum des Abschlusses der Vereinbarung.

Für den Abschluss der Vereinbarung hat der potentielle Ausstellungsteilnehmer die ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete digitale Anmeldung beim Veranstalter einzureichen.

Mit dem Einreichen der unterschriebenen digitalen Anmeldung bestätigt der Aussteller, dass ihm alle Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aller anderen Dokumente oder Richtlinien, die der Veranstalter bezüglich der Veranstaltung, auf die sich die Anmeldung bezieht, wie z.B. zu bestellende Dienstleistungen, erstellt oder erlässt, bekannt sind und er damit einverstanden ist.

 

Mit der digitalen Anmeldung verpflichtet sich der potentielle Ausstellungsteilnehmer definitiv. Für Architect@Work gilt die Anmeldung als Teilnahme am Auswahlverfahren. Mit dem Einreichen dieser Anmeldung verpflichtet sich der potentielle Ausstellungsteilnehmer, durch Auswahl an Architect@Work teilzunehmen.

Die Vereinbarung wird geschlossen, wenn der Veranstalter dem Aussteller eine Bestätigungsmail „Bestätigung Ihrer Teilnahme“ schickt, gegebenenfalls unter Angabe der zugeteilten Standnummer und eventueller Sonderbedingungen oder Abweichungen. Das Datum der Bestätigungsmail gilt als Datum des Abschlusses der Vereinbarung.

 

Artikel 4: Anpassung/Änderung der Vereinbarung

Der Dienstleister behält sich das Recht vor, nach Abschluss der Vereinbarung Änderungen an den Bestimmungen der Vereinbarung, z.B. an der Höhe der Gebühren, vorzunehmen, wenn eine allgemeine wirtschaftliche Veränderung dies rechtfertigt.

Im Falle einer Änderung der Gebühren informiert der Veranstalter den Aussteller; dieser hat acht Tage Zeit, seine Teilnahme abzusagen.

 

Artikel 5: Genehmigung der Aussteller und ihrer Produkte - Auswahlkriterien

Die Auswahl der Aussteller und der auszustellenden Produkte, Artikel und Dienstleistungen trifft der Veranstalter, u. a. gemäß dem Thema der Veranstaltung oder der Messe und in Übereinstimmung mit einem Programm, mit dem langfristig eine erfolgreiche Entwicklung der Veranstaltung angestrebt wird.

Die digitale Anmeldung des potentiellen Ausstellungsteilnehmers kann vom Veranstalter abgelehnt werden. Eine solche Ablehnungsentscheidung muss nicht begründet werden. Darüber hinaus kann der Veranstalter jederzeit einen Antrag, den er zuvor angenommen hat, annullieren. Die Ablehnung oder Annullierung eines Antrags auf Teilnahme oder einer Teilnahme führt zu keiner anderen Entschädigung als der vollständigen Rückerstattung der bereits geleisteten Vorauszahlungen.

Bei Nichtzahlung oder nur teilweiser Zahlung von Rechnungen oder von Rechnungen für eine frühere Ausgabe der Messe oder einer anderen von BV XPO GROUP und/oder ihren Tochtergesellschaften organisierten Messe ist der Veranstalter jederzeit berechtigt, 8 Tage nach Versand einer eingeschriebenen Mahnung und ohne Mitwirkung eines Gerichts die Vereinbarung ganz oder teilweise bis zur vollständigen und effektiven Zahlung des ausstehenden Restbetrags auszusetzen.

Der Veranstalter hat das Recht, die genehmigten Produkte, Artikel und Dienstleistungen in Kategorien und Gruppen einzuteilen und die Anzahl der Aussteller und die zuzuteilende Ausstellungsfläche zu begrenzen.

Der potentielle Ausstellungsteilnehmer ist verpflichtet, sich unter seinem persönlichen Namen, wenn er als Einzelperson einen Handelsbetrieb betreibt, oder unter dem vollständigen Namen der Gesellschaft anzumelden, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt. Der potentielle Ausstellungsteilnehmer hat seine Unternehmensnummer (bei der Unternehmensdatenbank) oder die entsprechende Nummer des jeweiligen Landes anzugeben, wenn es sich um einen ausländischen Aussteller handelt.

Es wird davon ausgegangen, dass die Person, die die digitale Anmeldung unterzeichnet, das Unternehmen rechtlich verpflichten kann. Ist dies offenbar nicht der Fall, kann diese Person gesamtschuldnerisch mit der Gesellschaft für die Zahlung aller anfallenden Teilnahmekosten haftbar gemacht werden.

Mit der digitalen Anmeldung über das Ausstellerportal von BV XPO GROUP bestätigt der Aussteller, dass er jede Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen tatsächlich gewollt hat und akzeptiert.

 

Artikel 6: Vorbehalt bezüglich der Standzuweisung für Aussteller

Bei der Standzuteilung die vom potentiellen Ausstellungsteilnehmer auf der digitalen Anmeldung genannte Präferenz so weit wie möglich berücksichtigt. Der Veranstalter ist jedoch nicht an die Präferenz des Ausstellers bezüglich bestimmter Standnummern gebunden. Der Veranstalter hat gegebenenfalls im allgemeinen Interesse der betreffenden Organisation das letzte Recht, die endgültigen Standplätze zu bestimmen. Die korrekte Bestimmung des Standes wird dem Aussteller ggf. in der Bestätigungsmail mitgeteilt.

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, gegebenenfalls den in der Bestätigungsmail zugewiesenen Stand nach Abschluss der Vereinbarung aus organisatorischen Gründen zu ändern. Der Aussteller ist an diese Entscheidung gebunden und nicht berechtigt, von der Teilnahme abzusehen.

Aussteller, die mit der Entscheidung des Veranstalters über den Standort des Standes nicht einverstanden sind, können sich nicht auf ein Verschulden des Veranstalters berufen, das eine Entschädigung oder die Auflösung der Vereinbarung zum Nachteil des Veranstalters rechtfertigen würde.

 

II. UMSETZUNG DER VEREINBARUNG

 

Artikel 7: Preis

1. Der vom Kunden zu zahlende Preis besteht aus einem Entgelt für die vom Dienstleister erbrachten Leistungen.

2. Insbesondere die vom Aussteller zu entrichtende Teilnahmegebühr für Veranstaltungen oder Messen setzt sich unter anderem und gegebenenfalls aus einer Standgebühr und einer Gebühr für die zur Verfügung gestellten oder vereinbarten Dienstleistungen zusammen, die sich auf eine physische oder digitale Durchführung der Messe beziehen (können).

Für bestimmte Veranstaltungen oder Messen kann diese Teilnahmegebühr durch eine Kaution und/oder einen festen Kautionsbetrag erhöht werden, dessen Höhe in der digitalen Anmeldung festgelegt wird.

a.                 Standplatzgebühr (falls zutreffend)
Die Standplatzgebühr variiert von Veranstaltung zu Veranstaltung und von Jahr zu Jahr und wird immer auf der digitalen Anmeldung angegeben.

b.                 Vergütung für die zur Verfügung gestellten Dienste
Es handelt sich um eine Gebühr für verschiedene obligatorische und optionale Dienstleistungen, die dem Aussteller vom Veranstalter zur Verfügung gestellt werden. Je nach Art der Organisation können sich diese Dienstleistungen auf einen physischen und/oder digitalen Teil der Durchführung der Messe beziehen.

c.                 Feste Teilnahmegebühr
Bitte beachten Sie die digitale Anmeldung

d.                 Anmerkungen
Sofern nicht anderweitig schriftlich festgelegt, sind Steuern und andere Abgaben nicht in der Höhe der Gebühren enthalten und gehen zu Lasten des Ausstellers.

 

Artikel 8: Zahlung

Die Zahlung der fälligen Gebühren hat 14 Tage nach Erhalt der Rechnung von den Ausstellern zu erfolgen.

Die Bezahlung der anderen Dienstleistungen als Veranstaltungen und Messen erfolgt gemäß den in Art. 21 bzw. Art. 28 dieser Bedingungen oder ggf. in der gesonderten Vereinbarung zwischen dem Dienstleister und dem Kunden festgelegten Bedingungen.

 

Artikel 9: Zahlungsbedingungen

1. Der Kunde verpflichtet sich dazu, die fälligen Geldbeträge vor dem erwähnten Fälligkeitstermin mit Überweisung auf ein der in der Rechnung genannten Konten zu begleichen. Schecks werden nicht angenommen.

2. Jede am Fälligkeitstermin noch nicht beglichene Rechnung sowie jedes noch ausstehende Saldo werden ab dem Fälligkeitstermin automatisch und von Rechts wegen ohne Gerichtsentscheid oder vorherige Warnung um Konventionalzinsen in Höhe von 1% pro Monat auf den noch ausstehenden Betrag erhöht.

3. Im Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung der noch ausstehenden Schuld am Fälligkeitstermin ohne ernsthaften Grund oder infolge von Nachlässigkeit oder Nichterfüllung der Vereinbarung durch die Gegenpartei, wird der noch ausstehende Betrag nach erfolgloser Inverzugsetzung, auch wenn eine Stundung gewährt wird, um 15%, mit einem Minimum von 150,00 EUR und einem Maximum von 2.000,00 EUR, erhöht.

4. Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen oder eines ausdrücklich festgelegten Fälligkeitstermins auf der Vorderseite der Rechnung sind alle Rechnungen bar zu begleichen.

5. Das vollständige oder teilweise Nichtbegleichen der Beträge am Fälligkeitstermin führt von Rechts wegen zum Verfall der Bezahlungstermine für alle anderen Lieferungen und Dienstleistungen und trägt dazu bei, dass alle Rechnungen, deren Fälligkeitstermin noch aussteht, sofort fällig werden.

6. Die Annahme von Wechseln oder anderen Zahlungsmitteln führt nicht zur Schuldumwandlung und ändert in keinem Fall die obenstehenden Bezahlungsbedingungen.

7. Klagen sind nur dann gültig und können nur unter der Bedingung berücksichtigt werden, dass sie schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Rechnung vorgelegt werden. Unbeschadet eines schriftlichen Gegenbeweises gilt das Datum der Rechnung als Datum des Eingangs der Rechnung.

 

Artikel 10: Zahlungen von oder an ausländische Kunden

Alle Kosten, die durch Zahlungen von oder an einen ausländischen Kunden entstehen, wie z.B. Bankgebühren, gehen zulasten des Kunden.

 

Artikel 11: Auflösende Bedingung

Unbeschadet seines Anspruchs auf vollständigen Schadenersatz ist der Veranstalter bei Nichtzahlung oder teilweiser Nichtzahlung an einem einzigen Fälligkeitstermin und bei Nichteinhaltung der Vereinbarung durch den Kunden berechtigt, die Vereinbarung nach eingeschriebener Mahnung in eigenem Ermessen von Rechts wegen und ohne vorherige Mitwirkung eines Gerichts ganz oder teilweise zu kündigen und damit dem Kunden die Nutzung der erbrachten Dienstleistungen zu verweigern und den Aussteller insbesondere unverzüglich von der Teilnahme an der Veranstaltung oder Messe auszuschließen.

Dies ist z.B. der Fall, wenn der Aussteller die Auswahlkriterien nicht länger erfüllt oder wenn dem Veranstalter auch nach Annahme der Teilnahme schwerwiegende Tatsachen über den Aussteller bekannt werden, die dem Ruf der Veranstaltung oder Messe schaden könnten.

Im Falle einer Auflösung der Vereinbarung zulasten des Kunden stehen alle bereits gezahlten Beträge dem Veranstalter zu und die Vergütungen für bereits erbrachte Leistungen, auch wenn diese noch nicht in Rechnung gestellt wurden, sind an den Dienstleister zu zahlen, ohne dass der Kunde die geringste Entschädigung verlangen kann.

In diesem Fall behält sich der Veranstalter, soweit zutreffend, auch das Recht vor, sofort wieder über die dem Aussteller zugewiesenen Stände, für die der fällige Restbetrag noch nicht beglichen wurde, zu verfügen. Der Veranstalter kann sich auch der Entfernung von Material des Ausstellers widersetzen, bis der ausstehende Betrag vollständig bezahlt ist.

 

Artikel 12: Übertragung von Rechten

Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters ist es dem Kunden untersagt, seine Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung mit dem Veranstalter auf Dritte zu übertragen.

 

Artikel 13: a) Annullierung durch den Kunden

Die Vereinbarung kann vom Aussteller gegen Zahlung von 40% des gesamten Teilnahmepreises gekündigt werden, wenn die Kündigung bis zu 3 Monate vor dem ersten Tag der Messetag (die physisch oder digital stattfinden kann) erfolgt, gegen Zahlung von 70% des gesamten Teilnahmepreises, wenn die Kündigung bis zu 6 Wochen vor dem ersten Tag der Messe (die physisch oder digital stattfinden kann) erfolgt, oder gegen Zahlung von 100% des gesamten Teilnahmepreises, wenn die Kündigung weniger als 6 Wochen vor dem ersten Tag der Messe (die physisch oder digital stattfinden kann) erfolgt. Die Vereinbarung kann nur per Einschreiben/Mail an den Veranstalter rechtsgültig gekündigt werden. Die Reduzierung der ursprünglich reservierten Standfläche gilt als Kündigung der reduzierten Fläche. Der Aussteller erkennt an, dass diese Absprachen angemessen sind und den Veranstalter unter anderem für bereits entstandene Kosten und erbrachte Leistungen pauschal entschädigen.

 Im Falle einer Kündigung hat der Veranstalter das Recht, den Stand freizugeben und neu zu vermieten, unbeschadet der vom Aussteller geschuldeten Entschädigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels. Das Recht zur Neuvermietung steht nur den Veranstaltern zu. Sollte dieser Stand - aus welchen Gründen auch immer - nicht neu vermietet werden, werden dem Aussteller alle Kosten für die Dekoration des leeren Standes weiterberechnet. Diese Kosten werden zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels vereinbarten Entschädigungen fällig.

Die Kündigung der anderen Dienstleistungen als Veranstaltungen und Messen erfolgt gemäß den in Art. 21 bzw. Art. 28 dieser oder ggf. in der gesonderten Vereinbarung zwischen dem Dienstleister und dem Kunden festgelegten Modalitäten.

 

Artikel 13: b) Absage oder Verschiebung der Messe

Für den Fall, dass BV XPO GROUP oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder allgemein der Veranstalter beschließt, die Messe aus irgendeinem Grund nicht zu veranstalten, was jedoch keinen Fall höherer Gewalt seitens des

Veranstalters darstellt, schuldet der Veranstalter lediglich die Rückerstattung der bereits geleisteten Vorauszahlungen und bezahlten Rechnungen, ohne dass der Aussteller einen (Schadens-)Ersatz geltend machen kann. Darüber hinaus behält sich BV XPO GROUP oder allgemein der Veranstalter das Recht vor, ohne Anspruch auf Schadensersatz der Aussteller, jederzeit zu entscheiden, die Messe zu verlängern, zu verschieben oder vorzeitig zu beenden oder zeitlich und räumlich zu verlegen oder den digitalen Teil der Organisation zu erweitern, wenn dies für das Gemeinwohl und zum Nutzen der Messe und ihrer Organisation notwendig oder nützlich ist.

Für den Fall, dass BV Xpo Group oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder allgemein der Veranstalter beschließt, die Messe aus irgendeinem Grund abzusagen, was dennoch keinen Fall höherer Gewalt seitens des Veranstalters darstellt, schuldet der Veranstalter lediglich die Rückerstattung der bereits geleisteten Vorauszahlungen und bezahlten Rechnungen, ohne dass der Aussteller irgendeinen (Schadens-)Ersatz geltend machen kann.

 

Darüber hinaus behält sich BV Xpo Group oder allgemein der Veranstalter das Recht vor, ohne Anspruch auf Schadensersatz der Aussteller oder auf Rückerstattung von Vorauszahlungen oder Rechnungen, jederzeit zu entscheiden, die Messe zu verlängern, auf unbestimmte Zeit zu verschieben, vorzeitig zu schließen, räumlich und zeitlich zu verlagern oder den digitalen Teil der Messe und der Organisation zu erweitern (im Folgenden „die geänderte Messe“), wenn dies für das Gemeinwohl und zum Wohle der Messe und ihrer Organisation erforderlich oder sinnvoll ist. Die Anmeldung des Ausstellers zur ursprünglichen Messe bleibt für die geänderte Messe unter der Voraussetzung bestehen, dass, wenn ein Aussteller nicht mehr an der geänderten Messe teilnehmen möchte, dies als Kündigung durch den Aussteller gemäß Artikel 13:a) dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gewertet wird.“

 

III. MESSEGELÄNDE

 

Artikel 14: Technische Anschlüsse

Der Anschluss von Strom, Wasser, Kanalisation, Gas usw. erfolgt, soweit zutreffend, ausschließlich über den Veranstalter. Dem Aussteller ist nicht gestattet, selbst Verbindungen herzustellen. Für die Einrichtung des Standes selbst ist hingegen der Aussteller verantwortlich. Für die Strom-, Gas- und Wasseranschlüsse und die Entwässerungseinrichtungen übernimmt der Veranstalter gegebenenfalls keine Verantwortung und der Aussteller verzichtet ausdrücklich auf jegliche Schadenersatzansprüche im Falle eines Mangels oder einer Unterbrechung dieser Lieferungen, unabhängig von deren Dauer und Art.

 

Artikel 15: Parken

Der Parkhausbetreiber trägt keine Verantwortung für mögliche Verluste oder Schäden, die aus Unfällen, Diebstählen oder Beschädigungen resultieren. Die Liste ist nicht erschöpfend.

Es ist zu jeder Zeit obligatorisch:

1. Den Anweisungen des vom Betreiber eingesetzten Sicherheitspersonals, die entweder direkt oder über Lautsprecher auf dem Parkplatz mitgeteilt werden, unverzüglich Folge zu leisten;

2. Die Fahrtrichtung und alle anderen Anweisungen auf dem Gelände strikt einzuhalten. Der Benutzer zirkuliert in den Räumlichkeiten auf eigene Gefahr. Für diese öffentlichen Parkplätze gilt die Allgemeine Verkehrsordnung;

3. die geparkten Fahrzeuge zu sperren.

 

Es ist nicht erlaubt:

1. die Reparatur-, Wartungs- oder Reinigungsarbeiten an einem geparkten Fahrzeug durchzuführen, die nicht unbedingt erforderlich sind, um es zum Verlassen des Geländes bereit zu machen;

2. Fahrzeuge, die kein offizielles Nummernschild tragen, abzustellen;

3. die Fahrzeuge so aufzustellen, dass die Durchgänge versperrt sind. Im Falle eines Unfalls oder einer Panne muss das Fahrzeug sofort bewegt werden, um den freien Durchgang des Verkehrs zu gewährleisten;

4. Gegenstände, die nicht Teil eines ausgerüsteten Fahrzeugs sind, wie z.B. alte Reifen, Verpackungen, Materialien und dergleichen, auf dem Boden liegen zu lassen;

5. Personen oder Tiere in geparkten Fahrzeugen zurücklassen;

6. Flugblätter oder andere Werbemittel auf dem Hallengelände zu verteilen

Das vollständige Reglement für die Benutzer der Parkplätze auf dem Hallengelände ist im Veranstalterbüro erhältlich.

 

Artikel 16: Stand: Einrichtung, Aufbau und Abbau

a.                 Standort (wenn und soweit zutreffend)

Der zugewiesene Stand ist persönlich und muss während der Laufzeit, bis zum Ende der Veranstaltung bemannt werden. Es ist verboten, die Nutzungsrechte des Standortes ganz oder teilweise in welcher Form auch immer, sei es kostenlos oder gebührenpflichtig an Dritte zu übertragen.

Jeder Verstoß gegen diese Regel führt zum unmittelbaren Abschluss des Standes und führt zur Beendigung der Vereinbarung mit einer Entschädigung, wie in Artikel 12 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschrieben.

Der Aussteller kann erst über den ihm zugewiesenen Stand verfügen, nachdem er alle anderen Verbindungen hergestellt und den Zahlungsnachweis für alle ausstehenden Rechnungen erbracht hat.

Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Änderungen am allgemeinen Layout vorzunehmen, wenn er dies für nützlich oder notwendig hält, einschließlich der Erstellung oder Entfernung von Durchgangsstraßen, der Vergrößerung oder Verkleinerung ihrer Breite und allgemein. um die Abmessungen der zur Verfügung gestellten Plätze zu ändern. Diese Änderungen führen nicht zu einer Entschädigung.

b.                 Gestaltung der Stände (wenn und soweit zutreffend)

Der Aussteller kümmert sich auf eigene Kosten, Gefahr und Verantwortung um die Gestaltung und den Bau seines Standes. Der Aussteller kann nach  Genehmigung des Layout- und Dekorationsplans einen Standbauer hinzuziehen (siehe z. B. unten).
Wenn der Aussteller seinen eigenen Standbauer anstellt, muss dieser alle Bestimmungen der Vereinbarung und insbesondere die Bestimmungen des Ausstellerportals und des Webshops einhalten. Der Aussteller überwacht dies und haftet in jedem Fall gesamtschuldnerisch zusammen mit dem Standbauer für alle möglichen Schäden.
Die zum Aufbau der Stände beschäftigten Personen müssen über einen vom Veranstalter angeforderten Ausweis verfügen.
Das zur Ausstattung des Standes verwendete Material muss nicht brennbar sein und von den üblichen nationalen Behörden des betreffenden Landes genehmigt werden.
Es ist strengstens verboten, Löcher in den Boden, Wände, Dächer oder andere Wände der Ausstellungshalle und oder -Räume zu bohren oder zu nageln. Der Aussteller haftet für etwaige Schäden. Im Schadensfall behält sich der Veranstalter das Recht vor, die Restaurierung im Originalzustand vorzunehmen und dem Aussteller die Reparatur- oder Ersatzkosten in Rechnung zu stellen.
Die Aussteller werden darauf hingewiesen, dass die Einrichtungen für die Stromverteilung, Wasseranschlüsse und Telefonsteckdosen, Feuerwehrschläuche, Luftgitter und alle anderen Einrichtungen für den gemeinschaftlichen Gebrauch jederzeit zugänglich sein müssen. Es ist daher unmöglich, etwas einzurichten, das den freien Zugang zu all dem behindert.

c.                 Aufbau (wenn und soweit zutreffend)

Die Fristen für den Aufbau variieren je nach Veranstaltung oder Messe.
In jedem Fall muss die Standgestaltung am letzten Aufbautag bis 19.00 Uhr vollständig erledigt sein, damit der Veranstalter die Endreinigung der allgemeinen Bereiche, so wie der Korridore und anderer, effizient durchführen kann.
Der Stand, der am letzten Aufbautag nicht vor 19 Uhr aufgebaut wurde, gilt als nicht besetzt. In diesem Fall behält sich der Veranstalter das Recht vor, entweder die Vereinbarung aufzulösen und den Aussteller gemäß Artikel 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unverzüglich auszuschließen oder die Gestaltung des Standes auf Kosten des säumigen Ausstellers selbst zu gestalten.

d.                 Späte Gestaltung des Standes (wenn und soweit zutreffend)

Wird der Stand des Ausstellers nicht endgültig gemäß den in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen und Modalitäten aufgebaut, unter anderem im Zusammenhang mit Beleuchtung, Sicherheit und Wartung, wird der Veranstalter alle durch diese Verspätung verursachten Mehrkosten dem Aussteller in Rechnung stellen.

e.                 Gestaltungsplan (wenn und soweit zutreffend)

Der Aussteller ist für die Gestaltung des Standes zuständig und verantwortlich.
Der Veranstalter stellt dem Aussteller alle praktischen Informationen zur Gestaltung und Abbau der Stände zur Verfügung. Der Aussteller muss die Richtlinien bzgl. Gestaltung seines Standes respektieren. Der Aussteller kümmert sich in seinem Stand um die Präsentation der ausgestellten Waren und / oder Dienstleistungen.
Um einen angepassten Charakter zu bewahren, muss der Aussteller einen anständigen und ordentlichen Stand mit einem Minimum an qualitativer Präsentation der Innovation aufbauen. Ist dies nicht der Fall, hat der Veranstalter das Recht, den Stand auf Kosten des säumigen Ausstellers zu aktualisieren. Gemäß den allgemeinen Vorschriften sollten Zäune und andere undurchsichtige dekorative Elemente eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten.
In jedem Fall wird den Ausstellern empfohlen, mit ihren Nachbarn (deren Namen auf einfacher Anfrage mitgeteilt werden können) zu kommunizieren. Die Standkonstruktion darf den Ausstellungsraum nirgendwo beschädigen. Dies bedeutet, dass alle Stände selbsttragend sind und nirgendwo am Gebäude und / oder an einer Installation der Ausstellungshalle angebracht sind.
Weder Personen noch Güter dürfen durch die Standkonstruktion direkt oder indirekt gefährdet werden. Der Aussteller haftet für Schäden und der Veranstalter kann hierfür nicht haftbar gemacht werden.
Der Zugang und die Möglichkeit des Betriebs und der Steuerung der Geräte (Heizung usw.) in den Gebäuden werden berücksichtigt. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Arbeiten zu unterbrechen, die nicht den allgemeinen Vorschriften oder den genehmigten Plänen entsprechen. Der Ausfall der fehlerhaften Anlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr der Aussteller.

f.                  Werbe-Embleme (wenn und soweit zutreffend)

Die Werbeembleme müssen so angeordnet sein, dass sie nicht über den Rand des Standes hinausragen. Alle nützlichen Daten wie Abmessungen, Aussehen, Befestigungsort usw. werden zusammen mit dem Antrag eingereicht.

g.                 Abbau des Standes (wenn und soweit zutreffend)

Der Stand muss spätestens am letzten Veranstaltungstag um 23.30 Uhr abgebaut sein. Das Standmaterial kann noch am nächsten Tag von 8 bis 10 Uhr abgeholt werden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, pro Tag des Verzugs eine Entschädigung zu verlangen.
Alle ausgestellten Waren, Anlagen und Konstruktionen müssen vom Aussteller auf eigene Kosten, Gefahr und Verantwortung entfernt werden.
Wenn der Aussteller seinen eigenen Standbauer nutzt, muss dieser alle Bestimmungen der Vereinbarung und insbesondere die Bestimmungen im Webshop und im Ausstellerportal einhalten. Der Aussteller überwacht dies und haftet in jedem Fall gesamtschuldnerisch zusammen mit dem Standbauer für alle möglichen Schäden.
Die vom Aussteller zum Abbau der Stände beschäftigten Personen müssen über einen Ausweis verfügen.
Am Ende der Veranstaltung muss der Aussteller den zur Verfügung gestellten Platz in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzen und etwaige Schäden an dem ihm zur Verfügung gestellten Gelände, den Gebäuden und der Ausrüstung reparieren. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Reparaturen auf Kosten des Ausstellers durchführen zu lassen (z. B. Entfernen von Klebebandresten).
Wenn der Aussteller seinen Stand oder die ausgestellten Gegenstände nicht innerhalb der festgelegten Frist weggenommen hat, kann der Veranstalter ohne vorherige Ankündigung auf Risiko und Kosten des Ausstellers den Stand abbauen lassen und die Gegenstände und Materialien, die nicht entfernt oder als Garantie zurückgehalten wurden, in einem öffentlichen Abstellraum lagern lassen.
Die Rückgabe der in Verwahrung gehaltenen Waren und Materialien ist der Erstattung der entstandenen Kosten untergeordnet.

Ungeachtet der Umsetzung der vorstehenden Bestimmungen kann der Veranstalter der Entfernung von Materialien widersprechen, solange noch eine Rechnung offensteht.

 

IV. PRODUKTE DER AUSSTELLER

 

Artikel 17: Produkte

Es dürfen nur die Produkte, Artikel und Dienstleistungen ausgestellt werden, die vom Gremium genehmigt und in der Mail „Bestätigung Ihrer Innovation“ mitgeteilt wurden. Der Aussteller ist für seine Produkte persönlich verantwortlich und es wird erwartet, dass er alle Maßnahmen für deren korrekte und sichere Verwendung ergreift.

 

Artikel 18: Diverse Verbote

Falls zutreffend, wird folgendes nicht zugelassen, unter Strafe der Auflösung des Vertrags und des sofortigen Ausschlusses des Ausstellers gemäß Artikel 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

a)                 alle Spreng-, explosionsgefährliche oder rauchproduzierenden Stoffe und im Allgemeinen Produkte, die als gefährlich oder störend für Besucher angesehen werden können, wie Alkohole, Säuren, Benzin, Heizöl, Gas, ätzende Stoffe usw., wenn sie nicht in geeigneten Fässern, die ein Minimum an Platz beanspruchen, verpackt sind. Folgendes ist ebenfalls verboten: Dampfbildung, Rauchbildung usw., sofern die zu diesem Zweck verwendeten Geräte nicht an eine ordnungsgemäße Belüftungs- und Abgasanlage angepasst sind. Das Verlegen von Rohren oder Ähnlichem durch die Dächer ist nicht gestattet.

b)                 Aufstellen von Objekten außerhalb des zur Verfügung gestellten Standes sowie Verteilen von Flugblättern, Prospekten und Proben außerhalb des Standes. In den Korridoren werden keine Besucher geworben. Auf dem Gelände neben den Ausstellungshallen (einschließlich Parkplätzen) darf niemand Werbegegenstände verteilen oder ausstellen.

c)                 Lärmdemonstrationen oder Andere, die die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich ziehen sollen, sowie generell alle Formen der Werbung, die die benachbarten Stände oder die Besucher stören könnten, wie z. B. das Anlocken der Besucher in die Gänge oder die Verwendung von Tonverstärkern.

d)                 die Sammlung für verschiedene Wohltätigkeits- oder andere Werke, wenn diese zu Werbezwecken außerhalb der für diese Werke zur Verfügung gestellten Stände durchgeführt werden.

e)                 Fotografieren von Ständen oder Kopieren von Objekten in jeglicher Form ohne schriftliche Genehmigung des Veranstalters. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, gemeinsame oder Teilaufnahmen der Ausstellung für Werbezwecke anfertigen zu lassen.

f)                  Anstrich- und Malerarbeiten oder das Anbringen von Werbeslogans oder Ähnlichem auf den Innen- oder Außenwänden der Gebäude

g)                 Entwicklung einer Tätigkeit, die bestimmten Rechtsvorschriften unterliegt, ohne die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften strikt einzuhalten; dies gilt unter anderem für den Verkauf zu übertriebenen oder verführerischen Preisen, Sonderangebote, den Verkauf schon benutzter Materialien, Tombola-Lotterien, Werbeaktivitäten sowie alle Handlungen, die nach spezifischen gesetzlichen Bestimmungen wie dem Gesetz über Handelspraktiken verboten sind.

h)                 jede Demonstration, die mit dem Thema der Veranstaltung unvereinbar ist, auch im Zusammenhang mit Forderungen in Bezug auf der Regierung und politischen Demonstrationen.

i)                  die Verwendung von mit brennbarem oder giftigem Gas aufgeblasenen Ballons; diese dürfen weder ausgestellt noch verteilt werden.

j)                  Rauchen innerhalb der Ausstellungshalle und -räume

k)                 Beschädigung von Material, das ihnen zur Verfügung gestellt wird.

In jedem Fall muss die Umweltgesetzgebung des betreffenden Landes angewendet werden.

 

Artikel 19: Abfall und Verpackungsmaterial

Abfall, Papier, Pappe und anderes brennbares Material, das für Abfall bestimmt ist, müssen täglich von den Ständen und ihrer Umgebung entfernt werden. Kisten, Fässer und Verpackungen dürfen sich nicht in oder hinter den Ständen befinden. Verpackungen, die keinen Inhalt mehr enthalten, müssen vom Aussteller unverzüglich entfernt werden. Alle Verpackungen, die am Abend vor der Eröffnung der Veranstaltung in der Ausstellungshalle und / oder in den Räumen gefunden wurden, werden auf Kosten des Ausstellers unverzüglich entfernt, ohne Rückgabegarantie.

Wenn der Aussteller die Regeln nicht einhält, hat der Veranstalter das Recht, Abfälle und Verpackungen zu entsorgen. Dies erfolgt auf Kosten und Gefahr des Ausstellers.

 

V. DIENSTLEISTUNGSPAKET FÜR AUSSTELLER

 

Artikel 20: Dienstleistungen für Aussteller

Der zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller geschlossene Vertrag betrifft nicht nur die Bereitstellung eines Standes (falls zutreffend), sondern auch ein Paket von Dienstleistungen, die sowohl physisch als auch digital sein können.

Alle Dienstleistungen sind im Webshop des Ausstellerportals enthalten, der eine vollständige Liste der obligatorischen und optionalen Dienstleistungen sowie die entsprechenden aktuellen Tarife enthält. Jede Veranstaltung hat ein eigenes Ausstellerportal. Die in diesem Ausstellerportal enthaltenen Bestimmungen bilden einen integralen Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages.

Der Veranstalter liefert diese Dienstleistungen direkt oder durch von ihm benannte Vermittler an.

 

Artikel 21: Bestellung der Dienstleistungen

Jede Dienstleistung ist Gegenstand einer im Webshop enthaltenen Bestellung.
Möchte der Aussteller eine bestimmte Dienstleistung in Anspruch nehmen, bestellt er diese über den Webshop vor dem angegebenen Termin.

Alle im Webshop enthaltenen Dienstleistungen stehen unter der Aufsicht des Veranstalters. Diese kann die gute Betreuung jedoch nur insoweit versichern, wenn die Bestellungen vor den genannten Fristen eingetragen werden.

Für verspätete Bestellungen, d.h. Bestellungen nach dem angegebenen Termin, wird ein Preiszuschlag erhoben. Darüber hinaus lehnt der Veranstalter jede Verantwortung im Falle verspäteter Bestellungen ab. Änderungen oder Stornierungen im Minus von Dienstleistungen, die nach dem Fälligkeitsdatum bestellt und in Rechnung gestellt wurden, werden nicht gutgeschrieben.

Bestimmte Dienstleistungen werden über eine Abonnementformel angeboten, sofern dies für die jeweilige Messe zutrifft.

Die Bestellung von Abonnementformeln erfolgt über das Online-Anmeldeformular auf der Website der jeweiligen Messe bzw. auf telefonischen oder schriftlichen Antrag.

Das Abonnement beginnt zu dem vom Aussteller gewünschten Zeitpunkt und hat eine bestimmte Laufzeit, die sich nach der vom Aussteller gewählten Abonnementformel richtet.

Änderungen an den vorgeschlagenen Abonnementformeln oder deren Dauer können nicht vorgenommen werden.
Abonnements verlängern sich automatisch um die gleiche Laufzeit wie die, für die sie ursprünglich abgeschlossen wurden, sofern sie nicht zwei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden.

Die Kündigung erfolgt mittels eingeschriebenem Brief/Mail an BV XPO GROUP.
Abonnements gelten nur für die Veranstaltung oder Dienstleistung, für die ein Abonnement abgeschlossen wird, und gewähren keine Rechte an oder Zugang zu anderen Produkten der BV XPO GROUP.

Abweichend von Artikel 8 und 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen Abonnements innerhalb von 15 Tagen nach der Anmeldung bezahlt werden. Abweichend von Artikel 13a dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen werden die Abonnements unter keinen Umständen zurückerstattet, weder bei Stornierung durch den Aussteller, noch bei Absage oder Verschiebung durch den Veranstalter.

Bei der Bestellung kann der Aussteller zwischen verschiedenen Abonnementformeln mit unterschiedlichen Preiskategorien wählen.
Der Aussteller kann sein Abonnement jederzeit in ein Abonnement einer höheren Preiskategorie ändern. Der zu zahlende Betrag wird geändert und für die verbleibende Zeit mit dem aktuellen Abonnements verrechnet.

Ein Wechsel in eine niedrigere Preiskategorie ist erst nach Beendigung des laufenden Abonnementzeitraums möglich.

 

Artikel 22: Obligatorische Dienstleistungen

Der Aussteller ist verpflichtet, sich für folgende Leistungen ausschließlich an die BV XPO GROUP zu wenden:

-                   Gabelstaplerdienst

-                   Einlagerung des Leerguts während der Veranstaltungstage

-                   die elektrischen Anschlüsse

-                   Wasseranschluss, Wasserverteilung und Entwässerung

-                   Gasanschluss

-                   Verwendung von Druckluft auf den Ständen

-                   Telefon- und Fernsehvertrieb

-                   das Abschließen einer Omnium Versicherung (der Transport zur Ausstellung und zurück sowie den Aufenthalt auf der Ausstellung), wenn der Aussteller noch keine solche Versicherung hat.

-                   Betrieb und Nutzung des Parkplatzes ( kostenpflichtiges Parken usw.)

-                   Betrieb von Sanitäranlagen und Garderoben

Für die oben genannten Dienstleistungen sind parallele Dienstleistungen durch andere Unternehmen nicht erlaubt, mit Ausnahme des Falles der Omnium Versicherung. In diesem Fall haftet der Aussteller in vollem Umfang für den dadurch verursachten Schaden, einschließlich des Ersatzes für entgangenen Gewinn und verpasste Gelegenheit.

 

VI. BESONDERE BESTIMMUNGEN BZGL: BESTIMMTER DIENSTLEISTUNGEN

 

A.  ERGÄNZUNG ZU DEN OBLIGATORISCHEN DIENSTLEISTUNGEN

 

Artikel 23: Eintrag und Werbung im Katalog

Der Veranstalter hat das exklusive Recht, den Veranstaltungskatalog in gedruckter oder digitaler Form herauszugeben. Die für den Katalog vorgesehenen Informationen müssen vom Veranstalter rechtzeitig auf der dafür vorgesehenen Website hochgeladen werden. Der Veranstalter kann die übermittelten Texte ohne Rückgriff des Ausstellers ändern.
Der Veranstalter kann weder für Fehler in Texten und/oder Übersetzungen noch für Nachlässigkeit noch für die Korrektheit und den Inhalt der eingereichten Beiträge haftbar gemacht werden.
Es gibt nur wenige Veranstaltungen, für die wir einen Katalog drucken, und der Veranstalter kann sich dafür entscheiden, ihn gegebenenfalls digital zur Verfügung zu stellen.

 

B.  ERGÄNZUNG ZU DEN OPTIONALEN DIENSTLEISTUNGEN

 

Artikel 24: Anschluss von Elektrizität, Wasser, Gas und Druckluft (wenn und soweit anwendbar)

Jeder Aussteller kann am Stand einen Anschluss für Strom, Wasser, Gas und Druckluft, Telefon- und Fernsehverteilung erhalten. Der Aussteller ist jedoch nicht berechtigt, den Anschluss seines Standes selbst zu realisieren. Die Anschlüsse werden ausschließlich von dem vom Veranstalter benannten offiziellen Installationstechniker vorgenommen.
Der Antrag auf Anschluss kann nur über die entsprechenden Bestellformulare im Webshop gestellt werden. Die technischen Verpflichtungen und die Gebühren für diese Anschlüsse werden hier detailliert aufgeführt.
Die Stromversorgung ist für die Zeit zwischen dem Öffnen und Schließen der Veranstaltung vorgesehen. Während des Aufbaus können jedoch Tests von begrenzter Dauer zugelassen werden. Das Wasser wird unter normalem Betriebsdruck geliefert.
Die Sicherheitsvorschriften bezüglich dieser Anschlüsse entnehmen Sie bitte den Bestimmungen von Artikel 32 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

Artikel 25: Werbemittel

Um es dem Aussteller zu ermöglichen, einen aktiven Beitrag zur Werbung für die Veranstaltung zu leisten, stellt der Veranstalter bestimmte Werbemittel zur Verfügung, kostenlos oder zahlend. Alle Informationen dazu werden im Webshop erwähnt.

 

Artikel 26: Einladungen / Eintrittskarten

Zusätzlich zu den Karten, die ihm nach einem von Veranstaltung zu Veranstaltung unterschiedlichen Standard kostenlos zur Verfügung gestellt werden, kann der Aussteller über den Webshop eine Reihe von Einladungen/Eintrittskarten für seine eigene Prospektion gegen oder ohne Gebühr bestellen. In diesem Fall wird das Verfahren in den beigefügten Bedingungen der digitalen Anmeldung erwähnt.

 

VII. DIENSTLEISTUNGSPAKET FÜR KUNDEN

 

Artikel 27: Anzeigen

Jeder Kunde kann eine Anzeige oder einen Werbebericht in einem der Medienkanäle der BV XPO GROUP veröffentlichen zu lassen.

Der Antrag auf Schaltung von Anzeigen und Werbeberichten erfolgt über das Online-Anmeldeformular, das auf der Website der BV XPO GROUP und/oder auf der Website der jeweiligen Messe eingesehen werden kann, oder über eine schriftliche oder telefonische Anfrage.

Anzeigen werden immer in Absprache mit dem Kunden geplant, jedoch hat BV XPO GROUP das Recht, einseitig und begründet zu entscheiden, die Veröffentlichung oder Ausstrahlung zu verweigern oder zu verschieben, ohne dass der Kunde eine Regress- oder Entschädigungsmöglichkeit hat.

Für Fehler im gelieferten Werbematerial haftet ausschließlich der Kunde. Im Falle einer Werbereportage, deren Inhalt von einem von der BV XPO GROUP beauftragten Journalisten erstellt wird, wird das endgültige Layout dem Kunden zur Genehmigung vorgelegt. Nach dieser schriftlichen Freigabe kann BV XPO GROUP vom Kunden nicht für Fehler im Werbematerial verantwortlich gemacht werden, die sich nach der Freigabe herausstellen könnten.

Anzeigen, die in einer anderen Sprache als die der betreffenden Veröffentlichung verfasst sind, können von BV KORTRIJ XPO aus eigener Initiative und auf Kosten des Kunden übersetzt werden.

Für Inhalt und Form des Werbematerials ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Er garantiert BV XPO GROUP, dass er der rechtmäßige Inhaber der Urheberrechte an den Texten, Slogans, Fotos, Bildern, Tönen und grafischen Elementen im Werbematerial ist, oder dass er die rechtsgültige Zustimmung der Inhaber dieser Urheberrechte zu deren Nutzung erhalten hat.

Für Schäden Dritter, die sich aus Urheberrechtsverletzungen an dem Werbematerial ergeben, haftet allein der Kunde. Der Kunde verpflichtet sich, BV XPO GROUP von Ansprüchen Dritter wegen dieser Rechtsverletzungen uneingeschränkt freizustellen und einem etwaigen Rechtsstreit eines Dritten gegen BV XPO GROUP wegen Urheberrechtsverletzungen unverzüglich beizutreten. BV XPO GROUP behält sich das Recht vor, vom Kunden alle Schäden, Bußgelder und Gerichtskosten, zu denen sie verurteilt würde, sowie alle Honorare im Zusammenhang mit den vorgenannten Verfahren zurückzufordern.

Der Kunde stellt BV XPO GROUP das zu verwendende Werbematerial entsprechend der vorher angegebenen Frist zur Verfügung. Für die Qualität des Materials ist allein der Kunde verantwortlich. Das Material muss den besonderen Anforderungen des jeweiligen Mediums entsprechen. Das technische Datenblatt ist auf Anfrage erhältlich. Der Kunde verzichtet insoweit auf jeden möglichen Regress. Ist das Material nicht zu gebrauchen, werden die Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

Abweichend zu Artikel 8 und 9 dieser Bedingungen sind alle Rechnungen für Anzeigen und Werbeberichte innerhalb von 15 Tagen nach der Anmeldung vollständig zu bezahlen. Eine bestellte Anzeige kann unter keinen Umständen erstattet werden.

 

VIII. BESUCHER

 

Artikel 28: Fachmessen

Die Fachmessen sind nur für Fachleute zugänglich. Nur Besucher, die im Besitz einer gültigen Einladung oder einer gültigen Eintrittskarte sind, haben Zutritt zur Messe. Journalisten, Vertreter von Berufsverbänden und andere Personen, die ein berufliches Interesse an einem Messebesuch haben könnten, können eine besondere Eintrittskarte erhalten. Für Aussteller gelten gesonderte Zulassungsbestimmungen.

Die geschäftliche Atmosphäre der Fachmesse muss vom Aussteller respektiert werden, andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

 

Artikel 29: Recht auf Ablehnung

Der Veranstalter kann bestimmte Besucher ohne Angabe von Gründen ablehnen.

 

IX. RECHTLICHE ANFORDERUNGEN, ÜBERWACHUNG, KONTROLLE

 

Artikel 30: Allgemeines

Unter Androhung der Vertragsauflösung und der fristlosen Entlassung gemäß Artikel 11 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen die Aussteller alle gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen einhalten, denen sie unterliegen, wie z.B. diejenigen bezüglich Hygiene, Sicherheit, Umwelt, Privatsphäre, Brandschutz, Beschäftigung von Personen, Preiserfassung, faire Handelspraktiken, usw.

 

Artikel 31: Steuerliche Regelungen

Der Veranstalter ist nicht verantwortlich für Verstöße des Ausstellers gegen steuerliche Vorschriften und Gesetze.

 

Artikel 32: Sicherheitsvorschriften

Alle Aussteller oder ihre Mitarbeiter müssen während ihrer Aktivitäten in der Ausstellungshalle und auf dem Gelände die geltenden Gesetze bzgl. Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltnormen (Vlarem 1 und 2) einhalten.

Die folgenden Bestimmungen müssen, sofern und soweit sie für die Messe gelten, von den Ausstellern und ihren Mitarbeitern strikt eingehalten werden:

a)                 Die Bereiche, die sich vor den Ausgängen, Durchgängen und axial aufgehängten Schlauchhaspeln befinden, müssen jederzeit frei bleiben und sofort einsatzbereit sein. Es ist daher strengstens verboten, Ständer, Bildschirme, Dekorationen oder andere Hindernisse zu installieren, die den Zugang zu diesen Bereichen behindern könnten.

b)                 Alle Aus- und Durchgänge müssen zugänglich sein, solange sich ein Publikum in den Ausstellungshallen aufhält. Es ist daher strengstens verboten, einen oder mehrere dieser Ausgänge und Durchgänge zu versperren oder in irgendeiner Weise zu schließen oder zu verriegeln. Die Notausgänge dürfen nur im Notfall benutzt werden.

c)                 Die Hydranten, Feuerlöscher und elektrischen Schaltkästen müssen völlig frei bleiben und jederzeit leicht zugänglich sein. 

d)                 Es ist verboten, Dacheindeckungen aus brennbaren Materialien oder PVC in den Ständen einzubauen. Wenn eine Dacheindeckung angebracht wird, muss dem Veranstalter der Nachweis der Feuerbeständigkeit erbracht werden.

e)                 Alle Elektroinstallationen müssen den Allgemeinen Vorschriften für Elektroinstallationen (AREI) entsprechen. Die elektrischen Installationen müssen von qualifiziertem Personal durchgeführt werden. Diese Personen müssen bei einer Versicherungsgesellschaft gegen eventuelle Fehler versichert sein. Alle Anlagen werden einer Konformitätsprüfung unterzogen und Anlagen, die gegen die Vorschriften des AREI verstoßen, dürfen nicht in Betrieb genommen werden. In diesem Fall wird die Stromversorgung ohne jegliche Form der Entschädigung verweigert.
Die Kosten für die oben genannte Prüfung gehen zu Lasten des Ausstellers.
Alle verwendeten Geräte oder Ausrüstungen müssen der geltenden nationalen Gesetzgebung entsprechen.

f)                  Obligatorische Materialien:
Beim Aufbau des Standes oder anderer Konstruktionen dürfen nur zwei Arten von Materialien verwendet werden:

a. hergestellt aus Typ A0 oder A1 mit der Norm NBN 21-203 oder gleichwertigen EN-Normen.
b. bestehend aus natürlichem, agglomeriertem oder Verbundholz mit einer Mindestdicke von 15 mm.

Alle verwendeten Materialien sind mit einem Zertifikat versehen, das die Feuerfestigkeit des Materials bescheinigt.
Wenn das Material feuerfest gemacht wurde, müssen die folgenden Punkte auf dem Zertifikat angegeben werden:
- die Art der verwendeten Produkte und das Behandlungsdatum
- die Dauer der Wirksamkeit der Behandlung und alle zu ihrer Aufrechterhaltung zu treffenden Vorkehrungen.
Der Veranstalter oder die zuständige Feuerwehr können diese Bescheinigung jederzeit zur Überprüfung verlangen.

g)                 Verwendung von Farbe
Ölfarben, Lacke oder andere Beschichtungen, die die gleichen Brandrisiken aufweisen, sind nur auf Materialien des Typs A1 zulässig. Farbreste und gebrauchte Malmaterialien müssen vom Aussteller mitgenommen werden.

h)                 Frei hängende Dekorationsmaterialien
Vorhänge, Velum usw. dürfen verwendet werden, wenn der Aussteller die folgenden Punkte berücksichtigt:
- die Materialien müssen garantiert feuerfest sein (Zertifikat erforderlich)
- sie sind von jeder Wärmequelle entfernt

i)                  Verbrennungsmotoren
Bei der Ausstellung von Verbrennungsmotoren muss der Aussteller den technischen Dienst des Veranstalters informieren, um eine Evakuierung der verbrannten Gase zu ermöglichen.
Die folgenden Punkte müssen auf dem Antrag erwähnt werden:
- alle technischen Daten des Motors
- den Standort und die geplante Anpassung
- die Art der Materialien
- Leistung der an den Motor angeschlossenen Geräte.

Der Veranstalter erteilt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Feuerwehr die Genehmigung zur Zündung der Motoren. Notwendige Vorsichtsmaßnahmen können auferlegt werden.

j)                  Gasgeräte
Butanpropan: Alle Flaschen müssen außerhalb des Gebäudes aufgestellt werden. Vor der Inbetriebnahme muss ein genehmigter Inspektionsbericht von einer unabhängigen Inspektionsstelle erstellt werden.

k)                 Luftballons
Aufblasbare Ballons, die brennbares oder toxisches Gas enthalten, dürfen weder ausgestellt noch verteilt werden.

l)                  Für alle Geräte oder Arbeiten mit offener Flamme muss im Voraus beim technischen Dienst einen Feuererlaubnisschein beantragt werden.

m)                Vorsichtsmaßnahmen zur Vorbeugung der Legionärskrankheit
Das Ausstellen mit offenem, fließendem, sprühendem oder zerstäubtem Wasser ist nicht gestattet, es sei denn, die folgenden Anforderungen werden erfüllt:

1. Jeder, der auf irgendwelcher Weise Wasser verwenden will, muss einen Wasseranschluss über das Leitungsnetz haben. Wasser aus Feuerwehrschläuchen ist kein Trinkwasser und darf nicht verwendet werden.

2. Wasser außerhalb der Risikokategorie (kälter als 20°C und wärmer als 60°C) sollte auf jeden Fall täglich, vorzugsweise öfter, gewechselt werden. Es wird empfohlen, mit Hilfe von Thermometern, der Öffentlichkeit und den Kontrollbehörden klarzumachen, dass dieses Wasser entweder zu heiß oder zu kalt ist und deshalb kein Gesundheitsrisiko darstellen kann.

3. Die Verwendung von Wasser der Risikokategorie (Temperatur zwischen 20°C und 60°C), z.B. für Whirlpools, ist nur zulässig, wenn die Chlorkonzentrationswerte zwischen 0,4 und 0,6 mg/L liegen und wenn dieses Wasser sehr regelmäßig, mindestens zweimal täglich, gewechselt wird. Die Anwendung weiterer Desinfektionsmaßnahmen (z.B. Ozon) wird empfohlen.

4. Jeder Teilnehmer muss viermal am Tag eine Temperaturkontrolle durchführen und an allen möglichen Tests, Probenahmen und Inspektionen seitens des Veranstalters und offizieller Stellen teilnehmen.

5. Der Veranstalter oder BV XPO GROUP wird dies streng überwachen und Verstöße, die zur Entfernung des ausgestellten Materials von der Veranstaltung führen können, sofort bestrafen.

n)                 Rauchverbot
Mit der Unterzeichnung des Vertrags mit BV XPO GROUP bestätigt der Aussteller, sich bewusst zu sein, dass ab dem 1. Januar 2006 die Ausstellungshallen von BV XPO GROUP und ihre Nebengebäude in den Geltungsbereich der "KB Rookbeleid" vom 19.02.2005 fallen. Die Einhaltung dieser Richtlinie wird den Mitarbeitern, Angestellten und Beauftragten des Ausstellers auferlegt. Da dieser für die Weitergabe der Informationen an seine Auftragnehmer verantwortlich ist, wird er seinen Auftragnehmern die verbindliche Einhaltung der "KB Rookbeleid" auferlegen. Achtung : auch die elektronische Zigarette unterliegt einem Rauchverbot.

 

Artikel 33: Aufsicht

Der Veranstalter und die zuständigen Behörden haben jederzeit Zugang zum Stand des Ausstellers, um sich zu vergewissern, dass die vorstehenden Bestimmungen sowie alle Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages eingehalten werden. Der Veranstalter kann alle Änderungen vornehmen, die er in dieser Hinsicht für notwendig erachtet. Vom Veranstalter vorgenommene Inspektionen, Überwachungen und Änderungen bedeuten in keiner Weise seine Verantwortung.

 

Artikel 34: Überwachung

Gegebenenfalls organisiert der Veranstalter während der Auf- und Abbauzeit sowie während der Veranstaltung einen normalen Einlassdienst, um Verstöße zu verhindern und die Einhaltung der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung zu betonen.

Die Aussteller sind verpflichtet, sich an die Richtlinien dieser Personen zu halten und sich im Streitfall direkt an den Veranstalter zu wenden. Jede unangemessene Haltung gegenüber dem Sicherheitspersonal wird mit der Kündigung des Vertrages und der sofortigen Entlassung des Ausstellers gemäß Artikel 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geahndet. Der Veranstalter kann, falls erforderlich, die Dienste von Beamten der öffentlichen Ordnung in Anspruch nehmen. Die Betreuer nehmen keine Aufträge an, die ihnen von den Ausstellern anvertraut würden. Unter keinen Umständen kann der Organisator für Tatsachen, die sich aus solchen Fällen ergeben, verantwortlich gemacht werden.

Der Aussteller ist für die Bewachung der Waren an seinem Stand verantwortlich. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, außerhalb der Öffnungszeiten der Veranstaltung Personal innerhalb des Zauns zu halten.

Der Aussteller, der sich durch andere Aussteller oder Dritte geschädigt fühlt, kann sich nur gegen diese wenden und kann den Veranstalter in keiner Weise dafür haftbar machen.

 

Artikel 35: Verarbeitung personenbezogener Daten

1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Veranstalter als Verantwortlicher und deren Übermittlung an den Kunden richtet sich nach der Datenschutzerklärung, die auf der Website unter https://www.kortrijkxpo.com/privacy-policy/zu finden ist.

2. Soweit BV XPO GROUP im Rahmen und zum Zweck der Durchführung dieser Vereinbarung über ihre Kunden Daten erhält, die der DSGVO unterliegen, und als Verarbeiter dieser Daten für ihre Kunden auftritt, garantiert der Kunde BV XPO GROUP, dass die betreffenden Daten rechtmäßig erlangt wurden und als solche an BV XPO GROUP übermittelt und von dieser verarbeitet werden können.

BV XPO GROUP verwendet diese Daten nur für die korrekte Durchführung dieser Vereinbarung. BV XPO GROUP speichert die Daten ausreichend gesichert nur für die Dauer des Vertrages und maximal während 5 Jahren. Soweit BV XPO GROUP für die Speicherung und Verarbeitung von Daten Dritter in Anspruch nimmt, wird sie diesen Dritten die gleichen Verpflichtungen auferlegen.

Der Kunde stellt BV XPO GROUP von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, auch von Bußgeldern wegen Verstoßes gegen die DSGVO, die mit den Daten, der Art und Weise, wie sie erhoben und/oder an BV XPO GROUP übermittelt wurden, zusammenhängen.

 

X. HAFTUNG UND VERSICHERUNG FÜR AUSSTELLER

 

Artikel 36: Verantwortung

 

Der Aufbau, die Einrichtung und der Abbau des Standes erfolgen auf Kosten, Gefahr und Verantwortung des Ausstellers. Der Veranstalter kann in keiner Weise für Unfälle oder Schäden, die sich aus solchen Unfällen ergeben, haftbar gemacht werden.

Wenn der Aussteller für den Aufbau, die Einrichtung und den Abbau des Standes einen Standbauer oder eine andere Drittpartei beauftragt, garantiert der Aussteller, dass diese Drittparteien alle Bestimmungen des Vertrags zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller einhalten. Der Aussteller bleibt gesamtschuldnerisch mit dem Standbauer oder Dritten für alle möglichen Schäden haftbar.

Personal und Angestellte des Ausstellers und Personen, die im Auftrag des Ausstellers Arbeiten ausführen, können, unabhängig von der Art ihres Gegenübers, in keiner Weise als Angestellte des Veranstalters betrachtet werden und können nicht haftbar gemacht werden, auch wenn sie Anweisungen des Veranstalters erhalten haben.

Der Aussteller trägt die volle Verantwortung für seine Waren oder Produkte oder die von Dritten, die sich in seinem Gewahrsam befinden, und zwar von dem Moment an, in dem diese Waren auf die Ausstellungsfläche gebracht werden, bis zu dem Moment, in dem sie die Ausstellungsfläche wieder verlassen.

Der Veranstalter kann in Bezug auf die Güter des Ausstellers oder seiner Besucher nie als Verwahrer angesehen werden und kann daher in keiner Weise für einen eventuellen Verlust oder Schaden dieser Güter und der ihm anvertrauten Gegenstände haftbar gemacht werden.

 

Artikel 37: Haftungsfreistellung

Der Veranstalter kann niemals für Schäden haftbar gemacht werden, die direkt oder indirekt mit einem der folgenden Ereignisse zusammenhängen: (Cyber-) Diebstahl (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Skimming, Hacking...), Vandalismus, böswillige Absicht, Krieg, Erdbeben, Flutwelle, Bodensenkung oder Erdrutsch, hoher Wasserstand, Überschwemmung oder jede andere Naturkatastrophe.

Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch die Verwendung, den Besitz oder die Manipulation von Sprengstoffen, Munition oder Kriegswerkzeugen entstehen.

Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die sich aus einem Mangel an Produkten oder Werken ergeben, der auf einen Fehler oder eine Unzulänglichkeit des Entwurfs, der Herstellung, der Vorbereitung, der Anweisungen oder der Gebrauchsanweisung zurückzuführen ist.

 

Artikel 38: Anspruch

Im Falle eines Anspruchs hat der Aussteller unverzüglich den Veranstalter zu informieren und alle korrekten, vollständigen und nützlichen Informationen über die Umstände der Reklamation zur Verfügung stellen.

Im Falle eines Anspruchs hat der Aussteller auf eigene Kosten und Verantwortung alle Maßnahmen ergreifen, um die Folgen des Anspruchs zu verhindern und zu begrenzen.

 

Artikel 39: Versicherung

Der Aussteller muss im Besitz einer "All-Risk für den Stand und dessen Inhalt"-Versicherung sein, die Feuer, Diebstahl (mit Ausnahme des einfachen Verschwindens), Beschädigung oder Zerstörung durch einen ausgeprägten Unfall sowohl für den Aufenthalt auf der Veranstaltung als auch für den Rücktransport abdeckt.

Bei dieser Police gibt es keine Regressansprüche gegen die BV XPO GROUP und ihre Tochtergesellschaften. Diese Verpflichtung erlischt, wenn Sie eine eigene Versicherung haben. Wenn Sie nicht versichert sind, können die BV XPO GROUP und ihre Tochtergesellschaften niemals für Schäden an Ihrem Stand und dessen Inhalt haftbar gemacht werden.

Es ist möglich, dass die Versicherung im Teilnahmepreis enthalten ist. In diesem Fall wird es in der digitalen Anmeldung erwähnt.

Als Folge ihrer Teilnahme durch die Anmeldung verzichten die Aussteller auf jeglichen Regress gegen die Organisatoren, die Eigentümer und die Mieter der Gebäude für alle Schäden am ausgestellten Material, am Standbau usw., aus welchem Grund auch immer.

Schadenersatzforderungen im Zusammenhang mit dem einfachen Verschwinden werden nur insoweit akzeptiert, wenn sie offiziell durch einen P.V. der Polizei festgestellt worden sind.

Vor der Teilnahme an der Veranstaltung muss der Aussteller im Besitz einer Haftpflicht-Debattenrisikoversicherung sein, die auch bei Veranstaltungen außerhalb des Geschäftssitzes des Ausstellers Deckung bietet.

Der Aussteller ist verpflichtet, sich gegen Unfälle, die durch sein eigenes Personal verursacht werden, zu versichern.

 

XI. Höhere Gewalt

 

Artikel 40: Höhere Gewalt seitens des Veranstalters

Sollte durch einen Fall höherer Gewalt der normale Ablauf der Veranstaltung oder der übrigen Dienstleistungen gestört oder unmöglich werden, behält sich der Veranstalter das Recht vor, eine Verlängerung, vorzeitige Schließung, Verschiebung oder Stornierung oder die Erweiterung des digitalen Teils der Veranstaltung vorzunehmen, ohne dass die Kunden Schadensersatz verlangen können.

Entscheidet sich der Veranstalter einer Veranstaltung für eine Absage und erfolgt diese Absage mindestens sechs Monate vor Beginn der Veranstaltung, werden die bereits in Rechnung gestellten Beträge gutgeschrieben und bereits bezahlte Beträge dem Aussteller erstattet.

Bei einer späteren Absage wird ein Betrag im Verhältnis zu den bereits entstandenen Kosten des Veranstalters einbehalten. Rechnungen, die sich auf bereits erbrachte Dienstleistungen beziehen, sind jedoch in voller Höhe zu bezahlen.

Kann die angeforderte Dienstleistung aufgrund von Umständen, die durch höhere Gewalt verursacht wurden, einem Kunden nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Als höhere Gewalt seitens des Veranstalters gelten unvorhergesehene Umstände in Bezug auf Personen und/oder Material, einschließlich des Ausstellungsraums, den BV XPO GROUP für die Durchführung der Vereinbarung nutzt oder zu nutzen pflegt, die so beschaffen sind, dass die Ausführung der Vereinbarung unmöglich oder derart erschwert und/oder unverhältnismäßig teuer wird, dass die Einhaltung der Vereinbarung von BV XPO GROUP vernünftigerweise nicht verlangt werden kann. Ohne dass die gemeinrechtliche Bedingung der „Unvorhersehbarkeit“ erfüllt sein muss, werden u. a. Brand, Explosion, Wasser- oder Frostschäden, Überschwemmungen, Streiks, Aufruhr, Unfälle oder Krankheit des Personals, Pandemien, Epidemien berücksichtigt, obligatorische oder empfohlene Quarantäne oder andere Maßnahmen, die staatlicherseits vorgegeben oder empfohlen werden, sowie Betriebsstörungen, Material- und/oder Energiemangel, Verzögerung oder Ausfall der Lieferung durch Lieferanten, Transportstörungen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Restriktionen oder Verbote seitens der Behörden als höhere Gewalt angesehen.

 

Artikel 41: Höhere Gewalt seitens des Kunden

Für den Fall, dass der Kunde aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist oder Schwierigkeiten hat, an einer Veranstaltung oder sonstiger Dienstleistung, für die er sich angemeldet hat, teilzunehmen, bleiben die in Artikel 13 a) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Bedingungen in vollem Umfang gültig.

In jedem Fall werden allen Kunden von BV XPO GROUP im Falle höherer Gewalt bereits gezahlte Beträge nicht zurückerstattet.

 

Artikel 42: Strom, Nutzanschlüsse und andere Dienstleistungen

Der Veranstalter kann unter keinen Umständen für den vollständigen oder teilweisen Ausfall der elektrischen Beleuchtung oder eines anderen Nutzanschlusses oder einer anderen Dienstleistung haftbar gemacht werden, die die beabsichtigte Aktivität unmöglich macht oder deren Fortschritt verhindern würde.

Diese Regelung gilt auch bei Feuer, Diebstahl, Verlust oder Beschädigung jeglicher Art, auch bei Naturkatastrophen sowie Überschwemmungen.

Wenn der angeforderte Service aufgrund von Umständen höherer Gewalt dem Kunden nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden kann, erhält dieser keine Entschädigung.

 

Artikel 43: Unvorhergesehene Umstände

Der Kunde erklärt, dass er sich mit den Entscheidungen des Veranstalters abfinden wird, auch in allen Fällen, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen sind.

 

Artikel 44: Unvorhergesehene Kosten

Der Kunde hat alle Kosten zu tragen, die dem Veranstalter zu seinen Gunsten entstanden wären und die nicht in den Gebühren gemäß Artikel 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind.

 

XII. EINHALTUNG DER VEREINBARUNG

 

Artikel 45: Abweichungen

Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien werden durch die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt; es sei dann, es wird in der digitalen Anmeldung, in der Bestätigungsmail oder in der gesonderten Vereinbarung, die, soweit anwendbar, Bestandteil der zwischen dem Dienstleister und dem Kunden geschlossenen Vereinbarung ist, ausdrücklich davon abgewichen.

Der Kunde erkennt an, dies zur Kenntnis genommen zu haben und ausdrücklich auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verzichten.

Jede Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss vom Veranstalter vorab schriftlich bestätigt werden und ist nur einmal gültig.

Der Kunde ist verpflichtet, diese schriftliche Abweichung jedes Mal vorzulegen, wenn er von den Mitarbeitern des Veranstalters, die die Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung überwachen, dazu aufgefordert wird.

Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam.

Die Intervention des Veranstalters im Hinblick auf die Einhaltung dieser Allgemeine Geschäftsbedingungen erfolgt durch die Vermittlung seiner Beauftragten.

 

XIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Artikel 46: Zustellungsadresse

Für die Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und für die Dauer der Dienstleistung, einschließlich des Auf- und Abbaus einer Veranstaltung, nimmt der Kunde seinen Wohnsitz in den Räumlichkeiten von BV XPO GROUP in Kortrijk (Belgien), Doorniksesteenweg 216.

 

Artikel 47: Geltendes Recht - Gerichtsstand

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung unterliegen belgischem Recht. Wechsel oder anerkannte Wertpapiere haben keinen Verzicht oder eine Forderungsverlängerung zur Folge. Unabhängig von den Bedingungen der anderen Vertragspartei haben unsere Bedingungen stets Vorrang.

Im Falle eines Rechtsstreits, der sich aus der Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aus der Ausführung der zwischen dem Veranstalter und dem Kunden geschlossenen Vereinbarung ergibt, sind ausschließlich die Friedensgerichte und Gerichtes des Gerichtsbezirks Gent (Belgien), Abteilung Kortrijk, zuständig.